Arbeitsrecht Urteile 2015 |
13.08.2015
Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 11. August 2015 (Az.: 9 AZR 98/14).
Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Beklagte betreibt einen Zirkus. Die Kläger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich in einem von den Parteien sog. ''Vertrag über freie Mitarbeit'', im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine von ihnen zuvor einstudierte ''Hochseil- und Todesradnummer - gesehen wie auf dem Video bei Youtube'' darzubieten. Ein Kläger verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis u.a. fristlos zu kündigen.
Die Beklagte hatte vor BAG Erfolg. Die Kläger erbrachten ihre Artistenleistung nicht als Arbeitnehmer, sondern als freie Dienstnehmer. Der ''Vertrag über freie Mitarbeit'' sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, wurden nicht festgestellt.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.2015)