Arbeitsrecht Urteile 2016 |
21.04.2016
Die mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Oktober 2012 beim beklagten Land als Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des Landeskriminalamts (LKA) beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
In einem Personalgespräch am 11. Februar 2013 teilte der Präsident des LKA der Klägerin mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Mit Schreiben vom 8. März 2013 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2013.
Die Klägerin hat diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen. Im vorliegenden Verfahren macht sie einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend. Sie meint, das beklagte Land habe sie dadurch, dass es das Präventionsverfahren nach SGB IX nicht durchgeführt habe, wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert.
Das Präventionsverfahren sei eine besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte. Werde es nicht durchgeführt, sei dies als Diskriminierung zu werten. Dadurch, dass das beklagte Land das Präventionsverfahren nicht durchgeführt habe, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, etwaige behinderungsbedingte Fehlleistungen zu beheben.
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg (Urteil vom 21. April 2016, Az.: 8 AZR 402/14). Der Arbeitgeber nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren nach durchzuführen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2016)