10.04.2008
Mit seinem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter gestärkt (BGH, Az. VIII ZR 84/07): Der Vermieter hat nur ein Jahr Zeit, um Betriebskosten für Mietwohnungen abzurechnen. Bei unverständlichen oder nicht korrekten Abrechnungen verlängert sich die Frist selbst dann nicht, wenn der Mieter sich zuvor bereit erklärt hat, die Nachforderung zu bezahlen. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Vermieter einem Mieter im November 2004 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 zugestellt und eine Nachforderung von rund 600 Euro geltend gemacht. Da der Mieter die Abrechnung für unverständlich hielt, erstellte der Hausverwalter eine neue Abrechnung und stellte sie dem Mieter im März 2005 zu. Der Mieter soll hierbei noch im Januar 2005 zugesichert haben, die Nachzahlung zu leisten. Doch selbst wenn dies stimmte - so der BGH - sei die Abrechnungsfrist abgelaufen. Denn die einjährige Abrechnungsfrist soll zwischen Mietern und Vermieter für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen. Daher dürfen sie im Gegensatz zu den Fristen im Verjährungsrecht nicht neu begonnen werden. Jedoch darf der Vermieter über die einjährige Frist hinaus Nachforderungen geltend machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (z.B. wegen verspäteter Zustellung der Gebührenbescheide durch die Gemeinde).
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