11.11.2009
Eigentümergemeinschaften dürfen nicht einfach ein Hausverbot erteilen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06. Oktober 2009 entschieden (Az.: 2 BvR 693/09). Konflikte in der Eigentümergemeinschaft, bei denen sich die Rechte auf ungestörte Nutzung des Wohnungseigentums gegenüberstehen, sind im Einzelfall im Rahmen eines möglichst schonenden Interessenausgleichs zu lösen.
Im vorliegenden Fall leidet die Beschwerdeführerin, eine Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage an einer Psychose, die mit Verhaltensauffälligkeiten in Form von Weinen, Schreien und Hilferufen einhergeht. Durch ärztliches Attest ist bestätigt, dass sie auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen ist. Die anderen Wohnungseigentümer beschweren sich seit Jahren, dass durch die beiden die Nachtruhe gestört werde. Deswegen fassten sie in einer Wohnungseigentumsversammlung den Beschluss, dem Lebensgefährten ein Hausverbot zu erteilen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Wohnungseigentümerin gerichtlich zur Wehr gesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sie durch dieses Hausverbot in ihrer grundrechtlich gewährten Eigentumsgarantie verletzt ist. Zwar seien auch die übrigen Wohnungseigentümer im ungestörten Nutzungsrecht beeinträchtigt, allerdings sei dieser Konflikt über einen möglichst schonenden Interessenausgleich im Einzelfall zu lösen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass erst ein Hausverbot erwogen werden könne, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgsversprechend seien. Das Gericht führte aus, die übrigen Wohnungseigentümer könnten allenfalls ein Unterlassen der Störung und nicht das Verbot eines bestimmten Verhaltens verlangen.
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