30.06.2010
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2010 (Az.: VIII ZR 256/09) kann ein Mangel einer Mietwohnung wegen einer Wohnflächenunterschreitung auch dann vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag zur Wohnfläche keine Angaben enthält.
In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin von dem Beklagten eine Dachgeschosswohnung. Angaben zur Wohnungsgröße waren in dem schriftlichen Mietvertrag nicht enthalten. Die Wohnung war im Vorfeld des Vertragsschlusses von einer Immobilienmaklerin in einer Annonce mit einer Größe von ca. 76 qm angeboten worden. Darüber hinaus erhielt die Mieterin vor Vertragsabschluss eine Grundrissskizze und eine detaillierte Wohnflächenberechnung, in der die Wohnungsgröße mit 76,45 qm ausgewiesen wurde. Die Klägerin machte wegen einer Wohnflächenunterschreitung u.a. die Rückzahlung zu viel bezahlter Miete geltend.
Der BGH gab der Mieterin Recht. Die Geschehnisse im Vorfeld des Vertragsabschlusses begründen eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Nur wegen des Fehlens von Angaben zur Wohnungsgröße im schriftlichen Mietvertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages hinsichtlich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages lassen darauf schließen, dass die Parteien diesen in der beiderseitigen Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf.
Bei einer Wohnflächenunterschreitung um mehr als 10 % liegt ein Mangel der Mietsache vor, der gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu einer Mietminderung führt (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil des BGH vom 10. März 2010, Az.: VIII ZR 144/09).
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