14.07.2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 7. Juli 2010 (Az.: VIII ZR 85/09) entschieden, dass der Mieter von Wohnraum ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die bei Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.
In dem entschiedenen Fall minderten die Beklagten die Miete für ihre Wohnung in einem in den Jahren 2001/2002 erbauten Mehrfamilienhaus u.a. wegen Mängeln der Trittschalldämmung um 10 Prozent. Die Vermieter machten als Kläger die sich daraus ergebenden Mietrückstände für den Zeitraum April 2006 bis Dezember 2007 in Höhe von 1.701 Euro geltend. Die von einem Sachverständigen durchgeführte Messung ergab, dass die Anforderungen der DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (hier DIN 4109) erfüllt seien. Dabei handele es sich um den reinen Normschallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche.
Die Kläger hatten Erfolg. Der BGH verneint die Mangelhaftigkeit der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung. Die Beklagten können mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften nicht erwarten. Hinsichtlich der Beschaffenheit von Wohnraum kann der Mieter bei Fehlen entsprechender vertraglicher Vereinbarungen erwarten, dass der von ihm gemietete Wohnraum einen Standard aufweist, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes. Der Vermieter hat im Hinblick auf den bei Errichtung des Gebäudes geltenden Wohnstandard die zu dieser Zeit existierenden technischen Normen einzuhalten.
Mehr Recht im Alltag und im Beruf ab EUR 15,- im Monat
janoGo! informiert Sie regelmäßig und kompetent.
Ob Hartz IV, Fahrverbot, Patientenverfügung oder AGG: Info-Broschüren zu aktuellen Schwerpunktthemen als PDF-Download. Präzise. Praxisnah. Preiswert.