28.07.2010
Der BGH hat am 14. Juli 2010 entschieden (Az.: VIII ZR 45/09), dass bei einer ''kalten Räumung'' der Wohnung der Vermieter dazu verpflichtet ist, ein Bestandsverzeichnis aufzustellen und den Wert der Sachen des Mieters zu bestimmen.
In dem entschiedenen Fall war der Mieter längere Zeit nicht in der Wohnung. Der Vermieter räumte die Wohnung und entsorgte einen Teil der Sachen des Mieters, den anderen Teil lagerte er ein. Für die entsorgten Sachen forderte der Mieter nach seiner Rückkehr 62000 Euro Schadenersatz.
Die Klage hatte Erfolg. Eine sog. ''kalte Räumung'' liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung räumt, ohne dem Mieter vorher zu kündigen. Eine solche Räumung ist immer unrechtmäßig und führt zu einem verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadenersatz. Der Vermieter hat bei der kalten Räumung alle Schäden zu ersetzen, die dem Mieter durch die Räumung entstehen. Kommt der Vermieter der Verpflichtung zur Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses nicht nach, muss er im Streitfall die Behauptung des Mieters widerlegen, dass Gegenstände bei der Räumung verschwunden sind. Behauptet der Vermieter, einzelne Gegenstände hätten einen geringeren Wert gehabt als vom Mieter angegeben, so muss der Vermieter auch diese Behauptung widerlegen. Eine rechtmäßige Räumung erfordert zunächst eine Kündigungund dann, wenn der Mieter nach Ende der Kündigungsfrist nicht auszieht, eine Räumungsklage. Mit dem Urteil der Räumungsklage kann die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher geräumt werden.
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