11.08.2010
Mit Urteil vom 9. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Vertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen nur zulässig sind, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, die Arbeiten selbst auszuführen (Az.: VIII ZR 294/09).
Die Kläger waren Mieter einer Münchner Wohnungsbaugesellschaft. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach der die Mieter dazu verpflichtet waren, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Nach dem Auszug der Mieter verlangte das Wohnungsbauunternehmen Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Mieter fühlten sich durch die Vertragsklausel unangemessen benachteiligt.
Die Kläger hatten Erfolg. Der BGH erklärte eine Mietvertragsklausel für ungültig, nach der die Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen müssen und in der sich die Mieter dazu verpflichten, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Denn bei der Beurteilung von Mietvertragsklauseln ist auf die Auslegung abzustellen, die dem Mieter am ungünstigsten ist. Demnach war die Klausel so zu verstehen, dass die Schönheitsreparaturen durch jemand anderen als den Mieter ausgeführt werden mussten. Dies stellt eine übermäßige Benachteiligung des Mieters dar.
Nach dem Gesetz obliegt die Vornahme der Schönheitsreparaturen dem Vermieter. Die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter im Mietvertrag ist grundsätzlich zulässig. Nach dem neuen Urteil des BGH liegt eine unzulässige Benachteiligung des Mieters dann vor, wenn sich aus dem Wortlaut der Klausel ergibt, dass die Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden müssen oder dass der Mieter die Schönheitsreparaturen "ausführen lassen" muss.
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