27.08.2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 entschieden, dass Verbesserungen des Wohnwertes, die vom Mieter vorgenommen und finanziert wurden, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt bleiben müssen (Az.: VIII ZR 315/09).
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mieter im Rahmen einer Sanierung auf eigene Kosten die Wohnung mit einem Bad und einer Sammelheizung ausgestattet. In einem späteren Mieterhörungsverfahren hatte der Vermieter die Wohnung sodann als Wohnung mit Bad und Sammelheizung eingruppiert. Hierdurch würde der Mieter jedoch, so der BGH, doppelt belastet. Für eine derartige Benachteiligung des Mieters bestehe allerdings kein rechtfertigender Grund. Die Mieterhöhung war daher unwirksam. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Mieter vertraglich zu einer entsprechenden Sanierung verpflichtet hatte. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn dem Mieter eine finanzielle Entschädigung zukomme oder eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen worden wäre.
Vermietern ist es nunmehr grundsätzlich nicht mehr möglich, Wohnungen auf Kosten der Mieter sanieren zu lassen und anschließend über Mieterhöhungen davon zu profitieren.
Mehr Recht im Alltag und im Beruf ab EUR 15,- im Monat
Ob Hartz IV, Fahrverbot, Patientenverfügung oder AGG: Info-Broschüren zu aktuellen Schwerpunktthemen als PDF-Download. Präzise. Praxisnah. Preiswert.