07.09.2010
Eine von Schimmel befallene Wohnung, kann eine Mietminderung von 100% rechtfertigen. So urteilte das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 11. Juni 2010 (Az.: 412 C 11503/09).
Im zu Grunde liegenden Fall hatte sich Schimmel im Schlafzimmer, im Wohnzimmer und in der Küche extrem ausgebreitet. Der Vermieter verweigerte die Beseitigung und verwies seine Mieterin darauf besser zu lüften. Die Mieterin zahlte darauf hin keine Miete mehr und verklagte ihren Vermieter auf Beseitigung des Schimmels.
Das Amtsgericht gab der Mieterin in allen Punkten Recht. Das Gericht führte aus, dass selbst wenn es zutreffend sei, dass die Schimmelbildung durch durchgehendes Lüften hätte vermieden werden können, dies der üblichen Nutzung einer Wohnung nicht entspreche. Vielmehr widerspricht dies eklatant einer normalen Nutzung und sei damit unzumutbar. So führte das Gericht aus, dass es als wesentlicher Bereich des persönlichen Lebens Mietern offen stehen müsse zu entscheiden, bei geöffneten oder geschlossenen Fenstern zu schlafen. Gleichfalls teilte das Gericht die Auffassung der Mieterin, dass es nicht möglich sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sollte man dafür Sorge tragen müssen, tagsüber stets zu lüften.
Nach diesen Grundsätzen ist von Mietern nicht mehr als morgendliches und abendliches Lüften zu verlangen.
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