Mietrecht Urteile 2014 |
28.08.2014
Die sog. Mietpreisbremse soll Anfang 2015 Gesetz werden. Mit der Mietpreisbremse sollen künftig insbesondere in begehrten Wohnlagen Mietpreissprünge von 20 oder mehr Prozent verhindert werden. Die Neuregelungen sehen daher vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden darf.
Die Bundesländer werden ermächtigt, für höchstens jeweils fünf Jahre die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Um Investitionen in Neubauten und umfassende Modernisierungen nicht zu unterbinden, werden neu errichtete und umfassend modernisierte Wohnungen bei Erstvermietung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Es ist auch vorgesehen, dass eine zulässig vereinbarte Miete auch bei Wiedervermietung weiter verlangt werden darf. Vermieter werden also nicht gezwungen, eine frei gewordene Wohnung unterhalb der bisherigen Miete anzubieten.
(Quelle: PM des Bundesjustizministeriums)