Mietrecht Urteile 2015 |
18.06.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 17. Juni 2015 (Az.: VIII ZR 19/14) mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter in der Verbraucherinsolvenz des Mieters eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach der ''Freigabe'' des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treuhänders auf Mietrückstände stützen kann, die bereits vor der Insolvenzantragstellung entstanden sind. Außerdem hat sich der BGH dazu geäußert, in welchem Umfang ein Mieter neben der berechtigten Mietminderung zusätzlich Teile der Miete zurückhalten darf, solange der Vermieter Mängel der Mietwohnung nicht beseitigt.
Der Beklagte ist seit dem Jahr 1988 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 530,90 Euro. Auf seinen Antrag wurde am 17. Juni 2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Treuhänderin erklärte am 1. Juli 2010 die ''Freigabe'' des Mietverhältnisses. Der Beklagte zahlte in den Monaten März 2009 bis Oktober 2012 keine oder nur einen Teil der Miete. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis im Oktober 2012 unter Berufung auf seit März 2009 aufgelaufene Mietrückstände in Höhe von insgesamt 14.806,36 Euro fristlos.
Der BGH hat entschieden, dass die Kündigungssperre des Insolvenzrechts mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.
Die Enthaftungserklärung bewirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der Kündigungssperre stehen dem nicht entgegen, denn diese dient dem Schutz der Insolvenzmasse und einer möglichen Fortführung des Schuldnerunternehmens und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters/Schuldners vor dem Verlust der Wohnung.
Es soll verhindert werden, dass der Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur um den Preis des Verlusts der Wohnung durch die Kündigung seitens des Treuhänders einleiten kann. Der soziale Mieterschutz wird auch im Insolvenzfall dadurch gewährleistet, dass der Mieter die Kündigungsfolgen durch Zahlung der Mietrückstände aus seinem pfändungsfreien Vermögen abwenden kann; auch ist eine Befriedigung der Mietschulden von dritter Seite, insbesondere öffentlicher Stellen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens möglich. Das Gleiche gilt auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Das Zurückbehaltungsrecht dient im Rahmen eines Mietverhältnisses dazu, auf den Vermieter - vorübergehend - Druck auszuüben, damit dieser - allerdings der Natur der Sache nach nur für die Zukunft - wieder eine mangelfreie Wohnung bereitstellt. Für die Zeit vor der Mängelbeseitigung wird das Äquivalenzverhältnis zwischen der (mangelhaften) Wohnung und der Miete durch die Minderung gewahrt. Unter Berücksichtigung dessen ist es verfehlt, das Zurückbehaltungsrecht des Wohnraummieters aus ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen.
Vielmehr kann es redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, als es noch seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Auch muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen. Der Mieter ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn unbeschadet des Minderungsrechts kann er u.a. auf Mangelbeseitigung klagen oder in geeigneten Fällen den Mangel - ggf. nach Geltendmachung eines Vorschussanspruchs - selbst
beseitigen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015)