Mietrecht Urteile 2015 |
13.08.2015
Die Süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 7. August 2015, dass das seit Juni 2015 geltende Bestellerprinzip trotz Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro von einzelnen Maklern umgangen werde. Das Bestellerprinzip sieht vor, dass derjenige den Makler zahlen muss, der ihn beauftragt hat. Das ist in der Regel der Vermieter, der einen neuen Mieter für seine Wohnung sucht.
Unseriöse Makler würden die potenziellen Mieter nun mit neu erfundenen Gebühren, wie einer ''Vertragsausfertigungsgebühr'' zur Kasse bitten. Manche drehten das Rad der Geschichte zurück und verlangten vom angehenden Mieter einfach die Maklergebühren - so also hätte es eine Gesetzesänderung nie gegeben.
Andere Makler ließen sich von den Wohnungssuchenden nachträglich einen Suchauftrag unterschreiben, so dass es anscheinend der Mieter war, der den Makler beauftragt hat und demnach für diesen zahlen muss. Es gäbe auch Lockvogelangebote auf Immobilienportalen. Interessiere sich ein Mieter für ein attraktives Mietangebot, würde der Makler ihm mitteilen, dass dieses Angebot zwar schon vergeben sei, dass er dem Wohnungssuchenden aber viele andere Angebote machen könne, wenn er ihn schriftlich beauftrage.
Nicht immer seien aber die Makler die schwarzen Schafe. Manch ein Vermieter, der nun selbst für die Maklerkosten aufkommen, muss, entdeckt den hohen Wert der abgenutzten Einbauküche, die der neue Mieter nun zu einem völlig überteuerten Preis übernehmen muss, wenn er die Wohnung denn haben will.