Internetrecht Urteile 2015 |
23.04.2015
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit seiner Entscheidung vom 1. April 2015 die Beklagte, die als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst betreibt, verpflichtet, es zu unterlassen, im einzelnen näher beschriebene, die Klägerseite diskreditierende Äußerungen über ihr Internetportal zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (Az.: 4 U 1296/14).
Gegenstand des Streits waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.
Das OLG hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Äußerungen waren danach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten musste.
Das OLG ist auch für den vorliegenden Fall von Mikroblogging der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern.
Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen.
Er müsse aber prüfen, ob - die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt - möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(Quelle: PM des OLG)