14.01.2010
Kredite bei denen eine Bank einem Verbraucher Geld zur Verfügung stellt, können mit einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 (Az.: XI ZR 45/09) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zur klären, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher berechtigt ist, auch nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ein Verbraucherdarlehen zu widerrufen.
In dem hier streitigen Fall hatte ein Ehepaar bei einem Kreditinstitut ein Verbraucherdarlehen abgeschlossen. Der Kredit wurde über eine gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung abgesichert. Dieser zusätzliche Vertrag hatte die Erhöhung der Darlehenssumme zur Folge. Das Ehepaar widerrief den Vertrag nach Ablauf der in der Widerrufsbelehrung gewährten Frist von zwei Wochen. Die Bank bestand auf Einhaltung des Vertrages und wies den Widerruf als verspätet zurück.
Der BGH hat nun entschieden, dass in diesem Fall der Kredit auch nach Ablauf der Frist widerrufen werden kann. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Widerrufsbelehrung die Kreditnehmer nicht auf die Rechtsfolge hingewiesen habe, dass beim Widerruf einer der beiden Verträge der andere Vertrag ebenfalls automatisch beseitigt wird. Genau das ist aber zwingend vorgeschrieben, da der Kreditvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit, da der aufgenommene Kredit hier auch zur Finanzierung der Restschuldversicherung diente. Dies wird an der Tatsache deutlich, so das Gericht, dass sich die Darlehenssumme durch Abschluss der Versicherung erhöht hatte. Die finanziellen Folgen des Widerrufs blieben jedoch ungeklärt, da das ursprüngliche Gericht über den Fall nochmals zu entscheiden hat.
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