30.06.2010
Zum 11. Juni 2010 sind zahlreiche Neuerungen im Recht des Verbraucherdarlehens in Kraft getreten. Der Kreditnehmer bekommt jetzt mehr Informationen, dadurch können verschiedene Kreditangebote besser miteinander verglichen werden. Die Neuregelungen finden aber nicht nur Anwendung auf Kredite, sondern auch auf Teilzahlungsgeschäfte und das Finanzierungsleasing.
Der Anbieter eines Finanzierungsgeschäfts muss in Zukunft schon vor Abschluss des Vertrages über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren. Bei der Werbung darf nicht mehr nur mit einem besonders niedrigen Zinssatz geworben werden, sondern es müssen alle Kostenbestandteile eines Kredits erkennbar sein. Diese Angaben muss das Unternehmen an Hand eines Beispiels erläutern. Über die Konditionen des konkreten Darlehensvertrages muss der Verbraucher in Zukunft mit einem europaweit einheitlichen Muster unterrichtet werden.
Auch bei der Kündigung von Verbraucherdarlehen gibt es einige Neuerungen. Ist der Vertrag unbefristet abgeschlossen, kann der Darlehensgeber kündigen, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart ist. Der Verbraucher darf den Vertrag jederzeit kündigen, die maximale Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch eine Grundschuld oder eine Hypothek gesichert sind, kann das Darlehen jederzeit ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung auf maximal 1 Prozent des zurückgezahlten Betrages begrenzt.
GmbH-Geschäftsführervertrag kein Dienstwagen, kein Wettbewerbsverbot
Anhänger/Auflieger-Kaufvertrag vom Händler, Verkauf an Privat, nicht
Handelsvertreter-Vertrag kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Handelsvertreter-Vertrag Abschluss- und Inkassovollmacht
Wohnmobil-Kaufvertrag, vom Händler, Verkauf an einen Privaten, nicht
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