14.07.2010
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Nach bisherigem Recht führte die Pfändung eines Bankkontos zu einer vollständigen Sperrung, so dass die Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens nicht mehr abgewickelt werden konnten. Der Kontoinhaber musste eine Entscheidung beim zuständigen Vollstreckungsgericht herbeiführen, um die Freigabe des in seiner Höhe geltenden Pfändungsfreibetrages erwirken zu können.
Ab Inkrafttreten der Neuregelung kann ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingerichtet werden, mit den nachstehenden Folgen:
1. Die Bank berücksichtigt automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag in Höhe von 985,15 Euro
2. Die bisher erforderliche gerichtliche Entscheidung entfällt.
3. Der Schuldner kann seine lebensnotwendigen Zahlungen (z.B. Miete, Versicherungen usw.) weiterhin abwickeln, da es zu keiner Sperrung des Kontos kommt.
4. Die Gewährung von individuellem Kontopfändungsschutz auf Antrag des Schuldners ist weiterhin möglich.
Ein P-Konto können nur natürliche Personen höchstpersönlich einrichten. Ein bestehendes Girokonto muss auf Verlangen des Kontoinhabers von dem führenden Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung ist auch noch vier Geschäftstage nach bereits erfolgter Pfändung möglich. Bei mehreren Konten kann allerdings nur eines als P-Konto geführt werden.
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