28.07.2010
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 2. Juni 2010 entschieden, dass auch Online-Händler die Regelungen der Altölverordnung zu beachten haben (Az.: 5 W 95/10). Nach diesen Regelungen müssen Öl-Verkäufer am Verkaufsort auf einer Schrifttafel darüber informieren, dass Altöle zurückgegeben werden können. Bislang war umstritten, ob diese Regelung auch für Onlineshops gilt.
Der Antragsgegner betreibt einen Online-Shop, in dem u.a. Motoren- und Getriebeöle verkauft werden. Er wurde vom Antragsteller darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, Motor- und Getriebeöle im Internet anzubieten, ohne eine Rückgabemöglichkeit für Altöle zur Verfügung zu stellen.
Das OLG Hamburg kommt zu dem Schluss, dass die Regelungen der Altölverordnung auch auf Online-Shops anwendbar sind und der Antragsgegner daher zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Altölverordnung richtet sich an jeden, der gewerbsmäßig Motorenöle an Endverbraucher verkauft. Die Begrifflichkeiten vom ''Ort des Verkaufs'' und des Hinweises auf einer ''Schrifttafel'' lassen sich nach Auffassung des Gerichts auch auf den Verkauf im Internet anwenden. Schließlich sei es auch geboten, den Verbraucher gemäß der Altölverordnung auf die Entsorgungsmöglichkeit hinzuweisen. Erst dieser Hinweis verdeutliche dem Verbraucher, dass eine sachgemäße Entsorgung von Altöl überhaupt nötig ist. Wer in seinem Online-Shop mit Motoren- oder Getriebeölen handelt, ist daher verpflichtet, eine Rücknahmestelle für Altöl einzurichten und in seinem Online-Shop deutlich darauf hinzuweisen.
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