11.08.2010
Eine Widerrufsbelehrung, nach der Kosmetik nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen wird, ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ist eine solche Aussage geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen (Beschluss vom 27. April 2010, Az.: 6 W 43/10)
In § 312d Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind abschließend die Ausnahmen vom Widerrufsrecht aufgezählt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB fallen darunter Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können. Das OLG Köln hat bestimmt, dass diese Ausnahmevorschrift nicht zu weit ausgelegt werden darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Unternehmer das häufig mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko zu tragen. Dem Verbraucher muss bei Fernabsatzgeschäften die Möglichkeit gegeben werden, das Produkt prüfen und bei Nichtgefallen vom Vertrag zurücktreten zu können.
Der vollständige und ausdrückliche Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach Benutzung (z.B. nach dem Öffnen der Tube, Dose oder Flasche) ist daher nicht mit den eng auszulegenden Ausnahmevorschriften zu vereinbaren. Wenn der Unternehmer durch die Überprüfung einen nicht hinnehmbaren Schaden erleidet, muss und kann ein Ausgleich durch die Zahlung eines angemessenen Wertersatzes erreicht werden. Der Gesetzgeber hat dazu eigene Vorschriften erlassen, über die der Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung informiert werden muss.
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