27.08.2010
Bis zum 31. Dezember 1998 unterlagen private Grundstücksveräußerungen einer zweijährigen Spekulationsfrist. Wurden also Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren gekauft und wieder veräußert, so war der hieraus erzielte Gewinn einkommenssteuerpflichtig. Diese sog. Spekulationsfrist wurde am 31. März 1999 mit Wirkung zum 1.Januar 1999 auf zehn Jahre erhöht. Das Bundesverfassungsgericht hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die neue zehnjährige Spekulationsfrist auch rückwirkend angewendet werden darf.
Geprüft wurde ob der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, wenn zwischen Kauf und Verkauf zwei Jahre lagen, der Verkauf aber erst stattfand, als die neue zehnjährige Spekulationsfrist galt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (Az.: 2 BvL 14/022 BvL - 14/02 - 2 BvL 2/04 - 2 BvL 13/05) klar: Soweit ein im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 31. März 1999 bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach altem Recht steuerfrei hätte realisiert werden können, so ist dies verfassungswidrig. Der Senat sieht den Vertrauensschutz in gesicherte Rechtspositionen verletzt. Ein Veräußerungsgewinn der zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 1999 erzielt wurde ist daher steuerfrei, wenn die alte Zwei-Jahresfrist abgelaufen war, die Immobilie also spätestens am 31. März 1997 gekauft wurde.
Das Gericht entschied ferner, dass die Verlängerung der Frist keinen Bedenken unterliegt, soweit die neue zweijährige Spekulationsfrist am 31. März 1999 noch nicht abgelaufen war. Für denjenigen, der seine Immobilie also ab April 1997 gekauft hat, gilt zwingend die neue zehnjährige Frist. Die nachträgliche Freistellung von Veräußerungsgewinnen in Altfällen ist allerdings nur möglich, wenn die entsprechenden Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Ab dem 1. April 2009 ist die Zehn-Jahresfrist für alle Altfälle abgelaufen, so dass die Gesetzesänderung ab diesem Zeitpunkt keine Auswirkungen auf Altfälle hat.
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