07.09.2010
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei neue Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtung von Unterhaltsaufwendungen getroffen. Unterhaltsaufwendungen sind steuerlich abziehbar, soweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wurde die Bedürftigkeit der unterstützten Person unterstellt. Dies betrachtet der BFH nun differenzierter, wie sich aus den Entscheidungen ergibt.
Wie der BFH entschied, ist die Unterhaltsbedürftigkeit nunmehr konkret zu bestimmen. Im Rahmen dieser konkreten Betrachtungsweise entschied der BFH in einem Fall, in dem es um den Unterhalt für einen im Ausland lebenden Sohn ging, dass auch zu berücksichtigen sei, dass dieser eine Erwerbsobliegenheit habe. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen (Urteil vom 5. Mai 2010, Az.: VI R 5/09). Im Rahmen der früheren abstrakten Betrachtungsweise wäre dies unbeachtlich gewesen.
Anders hingegen beurteilt der BFH die Rechtslage soweit Unterhalt an einen im Ausland lebenden Ehepartner geleistet wird. Auf eine Bedürftigkeit oder Erwerbsobliegenheit komme es anders als beim Verwandtenunterhalt nicht an, da der Ehegattenunterhalt im Gegensatz zum Kindesunterhalt nicht an Bedürftigkeit knüpfe. Eine Verpflichtung zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten gibt es daher nicht (Urteil vom 5. Mai 2010, Az.: VI R 29/09).
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