21.11.2011
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - kurz GEMA - ihre Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf (Urteile vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 125/10 und 175/10).
Die GEMA nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. In zwei Verfahren stritt sie sich mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen. Dabei ging es unter anderem um einen Weihnachtsmarkt und um verschiedene Stadt- bzw. Straßenfeste. Zum Zeitpunkt der Veranstaltungen hatte die GEMA keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand. Das hielten die Veranstalter für unangemessen. Sie waren der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die öffentlichen Verkehrsflächen, die Flächen, auf denen sich Stände befänden, und die Flächen, auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik überlagert werde, abzuziehen.
Das sah der BGH anders. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte sei es - so das Gericht - typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Außerdem präge die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung. Der GEMA wäre es auch nicht zumutbar - so der BGH weiter -, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet die von den Klägern vorgeschlagene Berechnung vorzunehmen. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche sei daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.
Quelle: PM des BGH vom 27. Oktober 2011
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