Wirtschaftsrecht Urteile 2014 |
13.03.2014
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung durch das Landgericht Frankfurt am Main im Wesentlichen bestätigt, Urteil vom 5. März 2014 (Az.: 2 StR 616/12).
Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, u. a. einen sog. Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.
Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.
Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite ist nach Ansicht der Richter die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden. Dies stelle eine Täuschungshandlung dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem - wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen. Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014)