Wirtschaftsrecht Urteile 2014 |
10.04.2014
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Az.: I ZR 96/13) über die Zulässigkeit der "Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Dieser warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhielten.
In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von dem Fachmarkt angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Der Verband hatte in allen Instanzen keinen Erfolg: Nach Ansicht der Vorinstanz enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die einschlägige Verbotsnorm des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hiernach ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen unzulässig.
Vorliegend bezog sich der allgemeine Kaufappell aber nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.
Der BGH hat diese Auffassung bestätigt. Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug fehlt. Die UWG-Norm setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht. Auch andere Vorschriften des UWG sind nicht verletzt, Es kann hier weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2014)