Wirtschaftsrecht Urteile 2014 |
20.11.2014
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 12. November 2014 mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht (Az.: VIII ZR 42/14).
Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 Euro fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 Euro für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 Euro zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 Euro geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 Euro.
Die Beklagte hatte keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem ''Schnäppchenpreis'' zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, lagen nicht vor.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 Euro verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014)