Wirtschaftsrecht Urteile 2015 |
12.02.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Februar 2015 entschieden, dass der Werbeslogan ''So wichtig wie das tägliche Glas Milch!'' für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt (Az.: I ZR 36/11).
Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Klage hatte vor dem BGH im Wesentlichen keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch.
Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung auf. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2015)