Wirtschaftsrecht Urteile 2015 |
26.02.2015
In einer Pressemitteilung teilt die Bundesregierung mit, dass sie an Neuregelungen des Datenschutzes arbeite: Verbraucherschutzverbände sollen künftig Unternehmen wegen unzulässiger Datenerhebung abmahnen und verklagen können. Zudem sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verbraucherfreundlicher werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett beschlossen hat.
Häufig erheben und verarbeiten Unternehmen Daten von Verbrauchern, ohne dass diese eingewilligt haben. Vor allem in größerem Umfang sind solche Daten für Dritte aus verschiedenen Gründen wertvoll. Unternehmen nutzen sie etwa für Zwecke der Werbung, für Markt- und Meinungsforschung oder um Persönlichkeits- und Nutzerprofilen zu erstellen. Auch wenn Verbraucher dieses Vorgehen beim Surfen im Internet oder in sozialen Netzwerken nicht wahrnehmen, stellt es eine erhebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar.
Hier setzt der neue Gesetzentwurf an: Er soll Verbraucher besser vor der unzulässigen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch Unternehmer schützen. Dafür sollen alle datenschutzrechtlichen Vorschriften als Verbraucherschutzgesetze gelten. So wird es leichter, die bestehenden Datenschutzgesetze durchzusetzen. Außen vor bleiben allerdings insbesondere Datenerhebungen und -verarbeitungen, die Unternehmer ausschließlich dazu vornehmen, um ihre Verträge mit dem Verbraucher oder gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Abgesehen vom sparsamen Umgang mit den eigenen Daten können Verbraucher bereits heute ihre Daten verschiedentlich schützen. Sie haben einen Anspruch darauf zu erfahren, was Unternehmen mit ihren Daten machen (§ 34 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG) und wenn sie erfahren, dass Unternehmen dabei unzulässig gehandelt haben, können sie
- Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung von Daten erheben (§ 35 BDSG);
- Ansprüche auf Unterlassung geltend machen (§ 1004 BGB analog) und
- Schadenersatz verlangen (§ 7 BDSG; § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 GG).
Verbraucher scheuen aber häufig die Mühen und ggf. die Kosten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn sie kennen den Wert ihrer Daten nicht. Gegen Verstöße bei der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten können bislang auch bestimmte Aufsichtsbehörden vorgehen. Eine flächendeckende Kontrolle scheidet aber schon aufgrund der Zahl der Unternehmer und des stetig zunehmenden Umfanges aus, in der sie Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Meist greifen Datenschutzaufsichtsbehörden deshalb erst ein, wenn sie von Verstößen gegen Datenschutzgesetze erfahren.
Auch Verbände und Kammern können Unternehmen bei datenschutzrechtlichen Verstößen bislang nur unzureichend Einhalt gebieten. Unterlassungsansprüche können sie nur geltend machen, wenn deren AGB gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Mit der Gesetzesänderung soll diese Lücke geschlossen werden.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass für Verbraucher künftig die Textform (also z.B. E-Mail) reicht, um einen Vertrag zu kündigen. Eine strengere Form wie die sog. Schriftform, bestehend aus Text und eigenhändiger Unterschrift, darf in den AGB nicht mehr vereinbart werden. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(Quelle: PM der Bundesregierung)