Wirtschaftsrecht Urteile 2015 |
08.10.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Oktober 2015 entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird (Az.: I ZR 225/13).
Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen.
Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG) enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.
Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.
Der BGH hat das Begehren des Klägers zurückgewiesen. Das Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2015)