Wirtschaftsrecht Urteile 2016 |
21.04.2016
Seit dem 1. April 2016 gibt es ein bundesweit einheitliches Formular für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Vollstreckungsaufträge, die nicht unter Verwendung des entsprechenden Formulars an den Gerichtsvollzieher geschickt werden, sind unwirksam.
Der Sieg vor Gericht ist erst der erste Schritt für den Gläubiger einer Geldforderung. Weigert sich der Schuldner trotz Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils zu zahlen, muss der Gläubiger - wenn er nicht eine andere Art der Zwangsvollstreckung wie etwa die Kontopfändung wählt - den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.