21.12.2009
Ein Gebrauchtwagenverkäufer muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen ''fliegenden Zwischenhändler'' erworben hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden (Az. VIII ZR 38/09).
Der Käufer hat im März 2004 einen erstmals 1994 zugelassenen Pkw erworben. Den Wagen hat er über einen Gebrauchtwagenhändler vom Verkäufer gekauft. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 eingetragene Verkäufer ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch zuvor über den Gebrauchtwagenhändler von einem Zwischenhändler erworben, der nur als ''Ali'' bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Er verklagte den Gebrauchtwagenhändler und den Verkäufer auf Schadensersatz, da es während der Besitzzeit der unbekannten Voreigentümer zu Manipulationen am Kilometerzähler gekommen sein musste.
Der BGH hat entschieden, dass beide Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind. Bei Vertrags-verhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem ''fliegenden Zwischenhändler'' erworben hat.
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