03.12.2009
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit der Frage zu befassen, inwieweit es strafrechtlich relevant ist, wenn ein Altfahrzeug zum ''Ausschlachten'' an Dritte verschenkt wird (Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: 32 Ss 113/09).
Im Fall hatte eine Fahrzeugeigentümerin ihr nicht mehr fahrbereites und über zwanzig Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 200.000 km zum ''Ausschlachten'' angeboten, da es nach einem Kupplungsschaden liegen geblieben war. Kurz darauf meldete sich ein Interessent, an den sie das Auto sodann verschenkte. Ein paar Tage später wurde der Pkw dann in Hannover aufgefunden, wo er ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt war.
Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass sich die Eigentümerin hierdurch wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen strafbar gemacht hat, da das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthielt und die Eigentümerin sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung gekümmert hat. Das OLG bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Altfahrzeugverordnung, nach der jeder Fahrzeughalter verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer jeweils anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder eines Demontagebetriebs zu überlassen. Vorliegend hat sich die Eigentümerin nicht ordnungsgemäß um eine Entsorgung ihres Pkw gekümmert und das Fahrzeug damit der vorgeschriebenen Entsorgung entzogen. Das OLG führt weiter aus, dass dadurch eine konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen, die sich innerhalb ihres Fahrzeuges befanden, entstanden war.
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