09.11.2009
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in freien, nicht markengebundenen Werkstätten verweisen lassen muss (Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: VI ZR 53/ 09).
Im konkreten Fall machte der geschädigte Fahrer eines neun Jahre alten VW Golf Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach stand hierbei eindeutig fest, so dass nur noch streitig war, wie im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Schadenshöhe berechnet würde. Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung wollten den Geschädigten auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Karosseriefachwerkstatt verweisen. Demgegenüber legte der Geschädigte auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Verrechnungssätze einer markengebundenen VW- Fachwerkstatt vor und verlangte entsprechende Regulierung.
Der BGH hielt in dieser Sache an seiner bereits gefestigten Rechtsauffassung fest und entschied, dass der Geschädigte seiner Berechnung des Schadens grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Möchte der Schädiger den Geschädigten unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Möglichkeit der Reparatur verweisen, muss er darlegen und beweisen, dass eine Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, auf eine freie Werkstatt verwiesen zu werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um ein neues bzw. neuwertiges Fahrzeug handelt, um mögliche Schwierigkeiten bei einer späteren Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, Garantien oder Kulanzleistungen zu vermeiden. Aber auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Unzumutbarkeit vorliegen.
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