30.06.2010
Für die Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfallschadens durch einen Kfz-Versicherer hat der Versicherer vier bis sechs Wochen Zeit. Vor Ablauf dieser Frist gibt ein Versicherer regelmäßig keinen Anlass zur Klageerhebung und befindet sich auch nicht im Verzug.
Damit hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 26. April 2010 die herrschende Linie der Rechtsprechung bestätigt (Az.: 3 W 15/10). Die Fristen dienen der Orientierung. Welche Frist im Einzelfall als angemessen anzusehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Wurde dem Versicherer der Schaden konkret beziffert, z.B. durch Vorlage des Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens, so steht dem Versicherer auch zur Prüfung des konkreten Anspruchs eine Mindestfrist von vier Wochen zu. Vorher hat der Geschädigte keine Möglichkeit, die Versicherung zur Zahlung zu bewegen.
Der Praxis, verschiedene Schadenposition nach und nach geltend zu machen oder einen Vorschuss zu verlangen, erteilt das Gericht eine Absage. Dieses Vorgehen würde nur dazu führen, dass sich die Bearbeitungszeiten bei den Versicherern verlängern. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Reparaturwerkstätten nicht auf der sofortigen Bezahlung bestehen, wenn der Schaden durch eine Versicherung reguliert wird.
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