14.07.2010
Vor vier Jahren wurde die sog. "Winterreifenpflicht" eingeführt. Autofahren ohne geeignete Bereifung stellt seitdem eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat die Winterreifenpflicht nun in einem aktuellen Beschluss vom 9. Juli 2010 für komplett unwirksam erklärt (Az.: 2 SsRS 220/09).
Nach dem Beschluss des Gerichts erfüllt die Norm nicht das Bestimmtheitsgebot. Nach diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz müssen Gebote so formuliert sein, dass der Bürger durch Lektüre der Norm wissen kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Genau dies ist aber nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall nicht möglich. Die entsprechende Passage des § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung[...]". Das Gericht bemängelte, dass der Autofahrer nicht wissen könne, ob und ggf. welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind.
Folge dieser Entscheidung ist, dass das Fahren ohne Winterreifen - jedenfalls im OLG-Bezirk Oldenburg - keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt und nicht mehr mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Oberlandesgerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Bereits gezahlte Bußgelder können aber nicht zurückverlangt werden. Diese Entscheidung hat auch keinen Einfluss auf Haftpflichtschäden. Die Benutzung von Sommerreifen kann im Haftpflichtfall nach wie vor zur Mithaftung führen. In der Kaskoversicherung kann die Benutzung von Sommerreifen wegen grober Fahrlässigkeit auch nach der Entscheidung zur Leistungskürzung bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
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