28.07.2010
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 12. April 2010 beschlossen, dass bereits eine einmalige erhebliche Geschwindigkeitsübertretung ausreicht, damit die Straßenverkehrsbehörde dem Halter eine Fahrtenbuchauflage erteilen kann (Az.: 3 L 281/10).
Im entschiedenen Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h - und damit mehr als 80 % - überschritten. Der Halter des Fahrzeugs hatte das KFZ verliehen. Auf Befragung durch die Polizei konnte sowohl der Halter als auch seine Ehefrau sich nicht mehr erinnern, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren hat. Daraufhin verfügte die Straßenverkehrsbehörde eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO für die Dauer von 18 Monaten für das betreffende Fahrzeug. Gegen die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage wandte sich der Fahrzeughalter.
Der Antrag des Fahrzeughalters hatte keinen Erfolg. Angesichts der Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitung hielt das Gericht eine Fahrtenbuchauflage für 18 Monate für angemessen. Nach § 31a StVZO hat die Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit, dem Fahrzeughalter eine sog. Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Voraussetzung ist, dass der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann. Für die Frage, ob bereits dann eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, wenn der Fahrer in einem Fall nicht zu ermitteln ist, kommt es auf die Schwere des Verkehrsverstoßes an. Auch die Dauer einer Fahrtenbuchauflage richtet sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes.
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