11.08.2010
Am 11. Februar 2010 hat das OLG Naumburg (Az.: 1 U 84/09) entschieden, dass auch dann die entstandenen Kosten bezahlt werden müssen, wenn eine Werkstatt die Reparaturen ohne Auftrag des Kunden ausführt. Die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, reparierte das Fahrzeug der Beklagten ohne einen Auftrag zur Reparatur zu haben. Die Beklagte bestritt im Prozess, dass das abgerechnete Material verbaut wurde, jedenfalls sei die Reparatur mangelhaft erfolgt.
Die Klägerin hatte vor Gericht Erfolg. Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, dass der Kunde den Ersatz der Reparaturkosten schuldet. Wenn kein Auftrag des Kunden vorliegt, kommt kein Vertrag über die Erbringung der Reparaturleistung zu Stande. Der Unternehmer kann die Kosten einer dennoch erfolgten Reparatur trotzdem geltend machen. Der Ersatz der Kosten der Reparatur stützt sich dann darauf, dass dem Eigentümer des Fahrzeugs der Wert der Reparatur zugeflossen ist. Der Wert der Reparatur bestimmt sich nach der in der jeweiligen Branche üblichen, bzw. der jeweils angemessenen Vergütung.
Werden die Arbeiten mangelhaft ausgeführt, so verringert sich der Vergütungsanspruch der Werkstatt entsprechend. Nur wenn die erbrachten Arbeiten dem Eigentümer des Kfz überhaupt keinen Vorteil bringen, beispielsweise weil die Arbeiten mangelhaft erbracht wurden, sind die Arbeiten nicht zu
vergüten. Damit hat das Gericht die ständige Rechtsprechung zu Werk- und Dienstverträgen bestätigt. Demnach ist bei diesen Verträgen auch ohne vertragliche Grundlage die übliche Vergütung zu zahlen. Sowohl für den Unternehmer als auch für den Kunden ist es daher dringend empfohlen, den erteilten Auftrag schriftlich festzuhalten. Die unterschriebene Auftragsbestätigung sollte auch den vereinbarten Stundensatz enthalten.
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