07.09.2010
Gebrauchte Mietwagen dürfen nicht als "Jahreswagen aus erster Hand verkauft" werden. Wie das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2010 (Az.: I-4 U 101/10) urteilte, stellt dies eine unzulässige Irreführung dar.
Dem Urteil liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zu Grunde. Ein Kfz-Händler hatte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Händler erwirkt, der einen gebrauchten Mietwagen als "Jahreswagen aus 1. Hand" anpries.
In seiner Entscheidung stellte der Senat darauf ab, dass der Verbraucher mit der Angabe der Vorbesitzer ("erste Hand") die Vorstellung verbinde, wie viele Fahrer den Wagen zu welchen Zwecken nutzten. Bei einem Mietwagen allerdings, der zwar formal aus erster Hand stammen kann, wird ein wesentliches Kaufkriterium verschwiegen. Solche Fahrzeuge werden von Fahrern mit wechselndem Temperament, wechselnden Fahrfähigkeiten und wechselnden Sorgfaltseinstellungen benutzt.
Für die Wertschätzung eines Fahrzeuges komme es aber nicht darauf an, wie viele Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind, sondern darauf, wie viele unterschiedliche Fahrer den Wagen tatsächlich fuhren. Wird die Tatsache, dass es sich um einen Mietwagen handelt beim Kauf verschwiegen, liegt ein Mangel im Sinne des Kaufrechts vor, der Ansprüche aus Gewährleistung auslöst.
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