19.12.2011
Eltern sind nach dem Gesetz verpflichtet, ihr Kind zu beaufsichtigen. Verletzen sie ihre Aufsichtpflicht, haften sie für Schäden, die das Kind verursacht. Je älter das Kind ist, desto geringere Anforderungen werden indes an den Umfang der Aufsichtspflicht gestellt. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil vom 24. August 2011, dass ein 5-jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind nicht derart eng überwacht werden muss, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann (Az.: 5 U 433/11).
Geklagt hatte ein 76 Jahre alter Mann. Er war von einem fünfjährigen Jungen, der auf dem Gehweg Fahrrad fuhr, in einer Biegung des Weges angefahren und am Bein verletzt worden. Der Junge war vorher mit einem erwachsenen Bekannten auf dem Spielplatz gewesen. Der Zusammenstoß fand ohne dessen Beobachtung statt, nachdem sich der kleine Radfahrer alleine auf den Weg nach Hause gemacht hatte. Der Kläger verlangte daraufhin von der Mutter des Jungen Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.
Das OLG wies seine Klage ab. Auf die Frage, ob die beklagte Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, kam es dabei nach Auffassung des Gerichts gar nicht an. Denn der Zusammenstoß wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn die Beklagte den Jungen in Einhaltung ihrer elterlichen Sorgfaltspflicht überwacht hätte. Die Beklagte wäre in diesem Fall nämlich nur gehalten gewesen, dem Jungen auf allgemeine Sicht- und Rufweite zu folgen, weil einem fast sechsjährigen Kind die Gelegenheit gegeben werden müsse, sich eigenständig zu bewegen. Dann aber hätte sie den Unfall ebenso wenig verhindern können, wie der Kläger oder der kleine Radfahrer, so das Fazit des Gerichts.
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