Verkehrsrecht Urteile 2014 |
13.03.2014
Der Veranstalter eines Rosenmontagszuges hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen nicht zu nahe an die Festwagen kommen können, etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 19. Dezember 2013 (Az.: 3 U 985/13).
Die Klägerin hat den Veranstalter des Mainzer Rosenmontagszuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein wegen eines Unfalls während des Rosenmontagszuges 2011 erfolglos auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung wurde sie vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt.
Die Richter meinten, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin keine besonderen Umstände ergeben hätten, die zur Feststellung des Fehlens gebotener Sicherungsmaßnahmen und einem für die Haftung erforderlichen Verschulden führen könnten. Für einen von ihr beschriebenen und streitigen Ablauf des Unfallgeschehens habe sie nicht ausreichend Beweis angeboten. Die Haftung der Beklagten ergebe sich hiernach auch nicht ohne weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten.
Wer eine Gefahrenlage schaffe sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen, es sei im vorliegenden Fall insbesondere von einer ausreichend vorhandenen Absperrung auszugehen.
(Quelle: PM des OLG Koblenz)