Verkehrsrecht Urteile 2015 |
29.01.2015
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat auf die Rechtsbeschwerde eines Lkw-Fahrers hin ein Urteil des zuvor entscheidenden Amtsgerichts (AG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen (Beschluss vom 5. Januar 2015, Az.: 2 Ss(Owi) 322/14).
Das AG hatte festgestellt, dass der Lkw-Fahrer auf der Autobahn den erforderlichen Mindestabstand von 50 Meter nicht eingehalten hatte. Es verurteilte den Fahrer zu einem Bußgeld von 80 Euro. Sein Rechtsmittel hatte zunächst Erfolg. Allerdings sah das OLG es als möglich an, dass das AG im weiteren Verfahren erneut zu einer Verurteilung kommen kann.
Neben den Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, konnte das OLG die Auffassung des AG nicht teilen, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Das AG war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.
Tatsächlich ergibt sich aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Markierungen von je 6 Metern und die der Zwischenräume von je 12 Metern. Aus Sicht des OLG kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen, seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt.
(Quelle: PM des OLG)