Verkehrsrecht Urteile 2015 |
21.05.2015
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat die Klage der Käuferin eines Pferdes auf Rückgabe des Tieres an die Verkäuferin abgewiesen (Az.: 5 U 159/14). Die Käuferin erwarb das Pferd im Jahr 2011 für 8.000 Euro von einer Verkäuferin. Im Kaufvertrag schlossen sie die Mängelhaftung der Verkäuferin aus und vereinbarten, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden sollte. Die untersuchende Ärztin stellte daraufhin bei dem Pferd lediglich zwei für die Kaufentscheidung unbedeutende Engstellen in der Wirbelsäule fest.
Die Käuferin hatte im Prozess behauptet, bereits innerhalb der ersten 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. So habe das Pferd beim Longieren regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Auch unter dem Reiter habe es diese Verhaltensweisen gezeigt. Darüber hinaus habe das Pferd von Anfang an Auffälligkeiten beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage gezeigt. Es habe versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen. Im April 2012 erklärte die Käuferin deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Verkäuferin, das Tier zurückzunehmen.
Das OLG gab der Verkäuferin Recht und ließ offen, ob die Ankaufuntersuchung tatsächlich zu falschen Ergebnissen gekommen war. Eine Haftung der Verkäuferin könne auch dann nicht festgestellt werden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Käuferin müsse sich an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten. Der Kaufvertrag weise unmissverständlich das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung dem Käufer zu. Ausdrücklich werde geregelt, dass die Kaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages und einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes sei, wenn die Untersuchung vom Tierarzt mangelfrei erstellt worden wäre. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung sei danach nicht Gegenstand des Vertrages geworden.
(Quelle: PM des OLG)