10.12.2009
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klargestellt, dass die Bevorzugung unverheirateter Mütter und verheirateter Väter im deutschen Familienrecht gegen Europarecht verstößt (Urteil vom 3. Dezember 2009 zur Beschwerde-Nr. 22028/04).
Der 45 Jahre alte Beschwerdeführer hat eine mittlerweile 14-jährige uneheliche Tochter. Bis zur Trennung der Eltern 1998 wuchs sie bei beiden Eltern auf. Danach lebte sie bis Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug der Tochter zur Mutter wurde unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung getroffen. Diese sah den regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vor. Allerdings war die Mutter nicht bereit, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen.
Nach derzeit geltendem deutschen Recht können die Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch Heirat, durch gemeinsame Erklärung oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen. Nach Ansicht der deutschen Gerichte laufe ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter dem Kindeswohl grundsätzlich zuwider. Die Straßburger Richter teilten diese Einschätzung nicht. Vielmehr sei, um den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes zu wahren, der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter nicht verhältnismäßig. Es liege eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Nunmehr liegt es am deutschen Gesetzgeber, das deutsche Recht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzupassen.
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