24.11.2009
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) hat entschieden, dass bei der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts trotz gemeinsamer Sorgeerklärung dem Willen des Jugendlichen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist (Beschluss vom 16. Juli 2009, Az.: 9 UF 21/09).
Das nicht verheiratete Paar hatte eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Der mittlerweile 14-jährige Sohn lebte zunächst nach der Trennung bei der Mutter, blieb dann aber nach einem gemeinsam verbrachten Wochenende beim Vater. Der Vater beantragte, nachdem die Mutter in eine andere Stadt zu ihrem neuen Partner ziehen und den Sohn mitnehmen wollte, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Sohn bestätigte, vor allem wegen der Freunde und der Schule, in der Heimatstadt bleiben zu wollen.
Das OLG Brandenburg übertrug dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, da so dem Kindeswohl am besten Rechnung getragen werden könne. Neben der persönlichen Kontinuität, die vorliegend zugunsten keines Elternteils vorläge, spiele auch die räumliche Kontinuität eine Rolle, die zugunsten des Vaters spreche. Dies insbesondere im Hinblick auf den durch den Jugendlichen konstant, selbstbestimmt, gut überlegt und nachvollziehbar geäußerten Wunsch, trotz der ihm gleichermaßen nahestehenden Elternteile weiterhin im väterlichen Haushalt - orientiert am allgemeinen sozialen Umfeld - wohnen bleiben zu können. Dem überzeugend begründeten Willen des Jugendlichen sei insofern, auch aufgrund der mangelnden Aussagekraft übriger Kriterien, ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
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