14.01.2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau vom geschiedenen Ehemann verlangt werden kann, wenn er durch neue Heirat nunmehr auch seiner neuen Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau bestimme sich dann allerdings nicht anhand der Rollenverteilung in der neuen Ehe, sondern nach strengeren, auch für den geschiedenen Ehegatten geltenden Maßstäben (Urteil vom 18. November 2009, Az.: XII ZR 65/09).
Die Beteiligten stritten im vorliegenden Fall u.a. darüber, wie hoch der vom Ehemann zu zahlende nacheheliche Aufstockungsunterhalt an seine geschiedene, erwerbstätige Ehefrau ist. Nach der 2003 geschiedenen Ehe hatte der Ehemann Aufstockungsunterhalt zu leisten. 2004 hatte er neu geheiratet. 2005 wurde ein gemeinsamer Sohn mit der neuen, nicht erwerbstätigen Ehefrau geboren, und 2006 hatte er den Sohn der neuen Ehefrau adoptiert. Nunmehr beantragte er Herabsetzung des zu zahlenden Aufstockungsunterhalts an seine erste Ehefrau, bei dessen Festsetzung bisher die Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht beachtet worden war.
Der BGH hat bestätigt, dass nach der Scheidung von dem ersten Ehegatten entstandene Unterhaltspflichten zum einen gegenüber Kindern, und zum anderen auch gegenüber dem neuen Ehegatten bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des ersten Ehegatten zu berücksichtigen sind. Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte sei aufgrund seiner Teilhabe am Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten auf dessen jeweiligen Lebensstandard begrenzt. Allerdings habe aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Ermittlung des Unterhalts für die neue Ehefrau so zu erfolgen, als sei die zweite Ehe ebenfalls geschieden. Da die interne Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe nicht gegenüber der ersten Ehefrau ausschlaggebend sein dürfe, und für die geschiedene und die neue Ehefrau dieselben Maßstäbe anzuwenden seien, könne im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht akzeptiert werden, dass die neue entgegen der geschiedenen Ehefrau nicht erwerbstätig sei.
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