30.06.2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Grundsatzurteil vom 25. Juni 2010 (Az.: 2 StR 454/09) entschieden, dass der Wille des Patienten überragende Bedeutung hat. Der wegen versuchten Totschlags angeklagte Rechtsanwalt, der seiner Mandantin geraten hatte, die Nahrungszufuhr ihrer Mutter per Sonde zu unterbrechen, wurde nun in letzter Instanz freigesprochen.
Bisher war bei der Beurteilung einer Strafbarkeit ausschlaggebend, ob jemand aktiv oder passiv gehandelt hatte. Aktive Sterbehilfe ist die gezielte Herbeiführung des Todes während passive Sterbehilfe den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen darstellt. Zudem kann auch ein Fall der indirekten Sterbehilfe - eine anerkannte medizinisch bedingte Lebensverkürzung durch Verabreichen starker betäubender und/oder schmerzstillender Medikamente - vorliegen oder die Beihilfe zur Selbsttötung gegeben sein, die beide grundsätzlich straflos sind. Im Einzelfall wurde dann geprüft, ob ein Tötungsdelikt (Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen) vorlag, das auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Möglich ist auch ein strafbares Verhalten durch unterlassene Hilfeleistung.
Durch das sog. Patientenverfügungsgesetz, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, ist nun der Patientenwille entscheidend, so dass auch scheinbar aktives Tun keine strafbare Sterbehilfe ist. Übergeordneter Begriff ist nun der Behandlungsabbruch, der dann gerechtfertigt ist, wenn er dem Willen des Patienten entspricht.
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