14.07.2010
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2010 entschieden, dass die sog. Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des außerhalb des Körpers erzeugten Embryos nicht strafbar ist (Az.: 5 StR 386/09).
Dem BGH lag der Fall eines Frauenarztes zur Entscheidung vor, der dem Vorwurf ausgesetzt war, Straftaten nach dem Embryonenschutzgesetz begangen zu haben. Der Frauenarzt hatte an nicht entwicklungsfähigen Zellen eine PID durchgeführt. Hierdurch sollte festgestellt werden, welche der Embryonen Anomalien aufwiesen, um genetisch vorbelasteten Paaren den Kinderwunsch zu erfüllen.
Die Leipziger Richter sahen keinen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz und sprachen den Arzt frei. Weder aus dem Wortlaut der Norm, noch aus dem Zweck des Embryonenschutzgesetzes sei ein Verbot der Untersuchung von Zellen auf genetische Fehler zu entnehmen. Verboten ist der Missbrauch von Embryonen. Die PID als molekulargenetische Untersuchung an Embryonen zur Feststellung von Erbkrankheiten oder Chromosomenschäden, schädigt den Embryo nach medizinisch- naturwissenschaftlichem Kenntnisstand gerade nicht.
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