11.08.2010
In seinem Beschluss vom 28. April 2010 (Az.: XII ZB 81/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zwecke einer geplanten Auswanderung das Kindeswohl maßgeblich berücksichtigt werden muss.
Die am Verfahren beteiligten Eltern sind seit dem dritten Lebensjahr der gemeinsamen Tochter geschieden. Seit der Scheidung lebt das Kind bei der Mutter. Die Mutter plante einen Umzug zu ihrem Lebensgefährten nach Mexiko und will die Tochter mitnehmen. Der Kindesvater ist gegen die Auswanderung, da er die Lebensplanung der Kindesmutter für zu risikoreich hält. Er befürchtet außerdem, dass durch den erheblich erschwerten Umgang die Beziehung zu seiner Tochter einen erheblichen Schaden nehmen werde.
Die Richter haben ausgeführt, dass es bei einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht auf die Motive der Eltern für eine Auswanderung ankommt. Maßstab in einem solchen Fall ist lediglich das Kindeswohl. Die Tatsache, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind durch die Auswanderung erheblich erschwert wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer Kindeswohlschädlichkeit. Es ist damit zu klären, ob der Verbleib bei dem auswanderungswilligen oder bei dem im Inland verbleibenden Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Die endgültige Entscheidung in diesem Einzelfall ist aber noch nicht getroffen, da das ursprüngliche Gericht über den Fall nochmals zu verhandeln hat.
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