27.08.2010
Eltern sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601 ff. BGB) auch gegenüber ihren volljährigen Kindern in Ausbildung unterhaltsverpflichtet. Das OLG Naumburg hatte am 12. Januar 2010 entschieden (Az.: 8 WF 274/09), dass Eltern aber auch nach dem Abbruch eines Studiums und während der Suche nach einer anderen Ausbildung weiter verpflichtet sind Ausbildungsunterhalt zu leisten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind seine Obliegenheit, die von ihm angestrebte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht "nachhaltig" verletze.
Wer sich also fortwährend weiter um Ausbildungsplätze bemüht, behält danach den Unterhaltsanspruch. Nach dem Beschluss gilt dies selbst dann, wenn das Kind den Abbruch durch "vorübergehendes leichtes Versagen" selbst verursacht habe. Kein Anspruch besteht allerdings während der bloßen Wartezeit auf ein Studium, etwa wegen eines Numerus clausus.
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Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Kinder,
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