07.09.2010
Nicht immer entspricht des Kindes Wille auch des Kindes Wohl. So ließe sich ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 20. Mai 2010 (Az.: 10 UF 46/09) überschreiben.
Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Können sich die getrennt lebenden Eltern nicht auf den Umgang mit dem Kind einigen, regelt das Gericht den Umgang. Hierbei ist das Wohl des Kindes oberster und entscheidender Maßstab. Dabei ist maßgeblich auf den Willen des Kindes abzustellen.
Das OLG Brandenburg maß dem ausdrücklichen Wunsch eines Kindes in seiner Entscheidung bei der Frage nach dem Umgangsrecht zumindest vordergründig kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Entgegen des ausdrücklichen Wunschs eines Jungen, sprach es seinem Vater ein Umgangsrecht zu. Für den Senat stand es im Vordergrund, dass der Junge für eine ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater keine verständlichen Beweggründe vorbrachte und dabei erkennbar unter dem Einfluss der Mutter stand. In diesem Fall lag für das Gericht daher keine vernunftbestimmte, autonome Entscheidung vor.
Da somit kein freier Wille erkennbar war, stellte das Gericht weiter darauf ab, dass das Umgangsrecht dem Kind grundsätzlich ermöglichen soll, "die Beziehungen zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten und sie durch Begegnungen sowie gegenseitige Aussprache zu pflegen". Für die Entwicklung des Kindes sei es ferner sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so gut wie möglich aufrechtzuerhalten.
Es bleibt grundsätzlich dabei, dass beim Umgangsrecht auf den Willen des Kindes abzustellen ist. Kann der Wille des Kindes nicht festgestellt werden, oder steht das Kind erwiesenermaßen unter dem Einfluss eines Elternteils, werden die allgemeinen, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten, Grundsätze herangezogen. Diese wendete auch das OLG Brandenburg in dieser Entscheidung an.
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