19.12.2011
Können Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für Besuchsfahrten zum Kind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat diese Frage in seinem Urteil vom 12. September 2011 (Az.: 5 K 2011/10) verneint und die entsprechende Klage eines Vaters abgewiesen.
Der hatte seine in Norddeutschland bei der Mutter lebende Tochter einmal im Monat besucht. In seiner Einkommensteuererklärung machte er dafür Aufwendungen von ca. 8.700 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, diese Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Zu Recht, so das Fazit des Gerichts. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit dem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet. Diese seien bereits durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt worden. So stünden auch dem nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kindergeld und der Kinderfreibetrag zu. Diese Entscheidung des Gesetzgebers liege auch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, so das FG. Denn das steuerrechtliche Existenzminimum, das die notwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetzt, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen.
Quelle: PM des FG vom 5. Oktober 2011
Betreuungsverfügung eingeschränkte Aufgabenbereiche
Trennungsvereinbarung keine Kinder, Trennungsunterhalt, Gütertrennung
Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft Kinderbetreuung,
Patientenverfügung lebenserhaltend, keine Schmerztherapie
Trennungsvereinbarung, Kindesunterhalt Unterhalt: Mutter, Sorge:
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